Verordnung von Medizinalcannabis nach MedCanG
Die Verordnung von Medizinalcannabis in Deutschland unterliegt dem Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) und einem streng regulierten rechtlichen Rahmen. Dieses System wurde etabliert, um Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen einen kontrollierten Zugang zu medizinischem Cannabis zu ermöglichen, während gleichzeitig Qualität, Sicherheit und Zweckmäßigkeit gewährleistet werden.
Rechtliche Grundlagen und Geltungsbereich
Das MedCanG regelt den gesamten Weg von der Erzeugung bis zur Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland. Der Geltungsbereich umfasst nicht nur getrocknete Cannabisblüten, sondern auch Cannabisextrakte, Dronabinol und andere Zubereitungen aus Cannabisstoffen (§ 2 MedCanG). Notably werden synthetische Cannabinoide wie Nabilon (Canemes) weiterhin unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) subsumiert und unterliegen daher anderen Regelungen als pflanzliche Cannabisprodukte.
Die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fungiert als zentrale Behörde für die Erlaubniserteilung und Überwachung des Medizinalcannabisverkehrs. Alle Beteiligten am Verkehr mit Medizinalcannabis – sei es Anbau, Herstellung, Handel oder Abgabe – benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG, sofern nicht spezifische Ausnahmeregelungen greifen.
Voraussetzungen für die Verordnung durch Ärzte
Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich zur Verordnung von Cannabisarzneimitteln berechtigt. Dies gilt auch für alle Fachrichtungen ohne spezialisierte Zusatzausbildung. Ausgeschlossen sind hingegen Zahnärzte und Veterinäre, die nicht zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln berechtigt sind (§ 3 MedCanG).
Die Verordnungsfähigkeit ist an strenge medizinische Indikationskriterien gebunden. Ein Patient hat Anspruch auf Cannabis-Versorgung, wenn:
- Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach ärztlicher Einschätzung nicht angewendet werden kann
- Eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome besteht
Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Dokumentation und Begründung dieser Voraussetzungen ist essentiell für die nachfolgende Genehmigung durch die Krankenkasse.
Genehmigungsverfahren und Abwicklung
Seit dem 1. April 2024 unterliegt die Verordnung von Medizinalcannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, weshalb Cannabisprodukte (außer Nabilon) auf einem normalen elektronischen Rezept verordnet werden wie andere Arzneimittel auch. Dies stellt eine bedeutsame Vereinfachung des administrativen Verfahrens dar.
Die Erstverordnung von Cannabis erfordert eine Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse. Der Antrag muss begründet sein und die oben genannten Voraussetzungen nachvollziehbar darstellen. Die Krankenkasse hat zwei Wochen Zeit für die Bearbeitung; bei Erfordernis einer gutachterlichen Stellungnahme verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. In dringlichen Fällen – etwa in der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung oder bei ambulanter Fortführung einer stationär begonnenen Cannabistherapie – gilt eine verkürzte Frist von drei Tagen.
Wichtig: Eine erneute Genehmigung ist nicht erforderlich bei Folgeverordnungen, Arztwechsel, Dosisanpassungen oder beim Wechsel innerhalb derselben Produktkategorie (z.B. von einer Blütensorte zu einer anderen).
Verordnungsvorrangregeln und Wirtschaftlichkeit
Die Arzneimittel-Richtlinie sieht eine klare Hierarchie vor: Fertigarzneimittel mit zugelassenen Wirkstoffen (Sativex mit Nabiximols, Canemes mit Nabilon) haben Vorrang vor getrockneten Cannabisblüten oder Extrakten. Ärzte sind daher verpflichtet zu prüfen, ob ein zugelassenes Fertigarzneimittel für die Behandlung geeignet ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf zur Verordnung von Blüten oder Extrakten gegriffen werden – und dies muss begründet werden.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist streng zu beachten. Für Cannabisblüten wird ein spezielles Preisbildungssystem – die sogenannte Hilfstaxe – angewandt, die von Apothekern und Krankenkassen vereinbart wurde. Diese unterscheidet zwischen BfArM-Cannabisblüten (staatlich in den Markt gebracht) und sonstigen verfügbaren Blüten; BfArM-Cannabisblüten sind in der Regel preiswerter und daher bevorzugt.
Pharmazeutische Abgabe und Apothekliche Aspekte
Apotheken sind von der Erlaubnispflicht nach § 4 MedCanG teilweise ausgenommen (§ 5 MedCanG). Sie benötigen für den Erwerb von Medizinalcannabis lediglich eine gültige Apothekenbetriebserlaubnis. Dies gilt jedoch nur für den Erwerb und die Abgabe an Patienten; für die Lagerhaltung im Auftrag Dritter oder für den Binnenhandel sind spezifische Erlaubnisse erforderlich.
Bei der Lagerung von Cannabis zu medizinischen Zwecken in der Apotheke müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Lagerung in verschlossenen Behältnissen oder Räumen
- Sichere Aufbewahrung, die den Zugriff durch unbefugte Personen verhindert
- Separate Kennzeichnung, falls zusammen mit Betäubungsmitteln gelagert
- Detaillierte schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgang
Die Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden und müssen alle erforderlichen Angaben nach § 16 MedCanG enthalten.
Qualitätskontrolle und Therapeutische Breite
Ein häufig diskutiertes Thema ist die Schwankung der Wirkstoffgehalte in natürlichen Cannabisprodukten. Im Gegensatz zu synthetischen Arzneimitteln unterliegt Cannabis als Naturprodukt natürlichen Variationen des THC- und CBD-Gehalts. Diese Schwankungen sind jedoch durch die Monographie zu Cannabis in der Europäischen Pharmakopöe definiert und begrenzt.
Nach aktuellem wissenschaftlichem Stand besitzt Cannabis eine relativ hohe therapeutische Breite, was bedeutet, dass moderate Schwankungen der Wirkstoffgehalte im definierten Akzeptanzbereich typischerweise nur geringe oder keine Auswirkungen auf Wirksamkeit und Sicherheit haben. Dies wurde in mehreren Studien nachgewiesen (doi.org/10.1055/a-1735-8822).
Besondere Regelungen und Ausnahmefälle
Für spezialisierte Fachgruppen wie Palliativmediziner gelten Ausnahmeregelungen vom Genehmigungsvorbehalt. Sie können Cannabis verordnen, ohne vorher eine Krankenkassengenehmigung einzuholen, können aber freiwillig eine Genehmigung beantragen – besonders bei unklaren Voraussetzungen.
Bundes- und Landesbehörden benötigen für ihre dienstliche Tätigkeit keine Erlaubnis nach MedCanG. Gleiches gilt für Behörden und Einrichtungen, die von ihnen mit der Untersuchung von Medizinalcannabis beauftragt werden.
Für den Transport von Medizinalcannabis zwischen berechtigten Teilnehmern benötigen Logistikunternehmen grundsätzlich keine MedCanG-Erlaubnis, sofern die Lagerung nicht länger als zur Beförderung unumgänglich ist. Überschreitet die Lagerdauer diesen Zeitraum, wird eine vollständige MedCanG-Erlaubnis erforderlich.
Dokumentation und Monitoring
Die Zweckmäßigkeit einer Weiterbehandlung mit Cannabis muss engmaschig beurteilt werden – in den ersten drei Monaten alle zwei bis vier Wochen, anschließend in regelmäßigen Abständen. Art, Dauer und Ergebnis der Behandlung müssen in der Patientenakte dokumentiert sein. Dies dient nicht nur der medizinischen Qualitätssicherung, sondern auch der Abrechnung und der Nachverfolgbarkeit gegenüber den Krankenkassen.
Für die ärztliche Stellungnahme zur Kostenübernahmegenehmigung kann die GOP 01626 (143 Punkte) abgerechnet werden – einmal pro Erstverordnung und maximal viermal im Krankheitsfall. Der aktuelle Euro-Betrag ist im Online-EBM abrufbar.
Veröffentlichungsstatus: Draft
Zuletzt aktualisiert: 2026-06-15
Kategorie: Apotheken-Praxis | Recht & Regulierung