Hinweis: Die Inhalte dienen ausschließlich der sachlichen Bildung und Information. Keine Werbung für Cannabis i.S.d. §6 KCanG.

Weitergabe Strafrecht Cannabis

REVIEW Laienrelevanz: mittel

Stand: 2026-06-21

Strafrecht und Weitergabe von Cannabis

Die Regelungen zur Weitergabe von Cannabis stellen im deutschen Strafrecht einen kritischen Bereich dar, in dem Konsumenten häufig die rechtlichen Grenzen missverstehen. Obwohl die Legalisierung des Cannabiskonsums in Deutschland neue Möglichkeiten geschaffen hat, bleibt die Weitergabe an Dritte in vielen Fällen strafbar. Dieser Eintrag bietet einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Implikationen.

Grundlagen der Cannabis-Strafbarkeit nach KCanG

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das am 1. April 2024 in Kraft trat, hat die rechtliche Situation für private Konsumenten grundlegend verändert. Gemäß § 3 Absatz 1 KCanG ist es Personen ab 18 Jahren erlaubt, Cannabis zum Eigenverbrauch zu besitzen und anzubauen. Die zulässigen Mengen betragen bis zu 25 Gramm getrockneter Blüten zum Besitz und bis zu 50 Gramm zum Anbau in privaten Räumlichkeiten.

Allerdings gilt diese Erlaubnis ausschließlich für den persönlichen Konsum. Die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bleiben für alle anderen Verwendungszwecke, insbesondere für die Weitergabe, unverändert in Kraft. Dies bedeutet, dass der private, legale Status des Konsums nicht automatisch auf Verteilung, Handel oder sogar die kostenlose Abgabe an Freunde ausgedehnt wird. Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass gemeinsames Kiffen mit Freunden – selbst wenn jede Person eine legale Menge besitzt – automatisch legal ist. In Wirklichkeit kann bereits die Weitergabe zum Konsum, auch ohne finanzielle Gegenleistung, strafrechtliche Konsequenzen haben.

Strafbarkeit der Weitergabe nach § 29 BtMG

Die Abgabe oder Weitergabe von Cannabis an andere Personen fällt unter § 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG und wird als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geahndet. Dieser Straftatbestand erfasst nicht nur kommerzielle Aktivitäten, sondern auch die kostenlose Abgabe. Eine rechtliche Besonderheit besteht darin, dass die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit ist.

Bei Weitergabe geringen Mengen an Freunde kann die Staatsanwaltschaft zwar von einer Verfolgung absehen (Opportunitätsprinzip gemäß § 153a StPO), doch besteht kein Rechtsanspruch auf diese Einstellung. Faktoren, die bei dieser Entscheidung berücksichtigt werden, sind die Menge, die Häufigkeit der Übergaben, die Beziehung zwischen den beteiligten Personen und die regionalen Verfolgungsprioritäten. In einigen Bundesländern und Gerichtsbezirken wird die Verfolgung solcher Fälle strenger gehandhabt als in anderen.

Die Strafrahmen nach § 29 BtMG variieren je nach Schweregrad und Menge. Für einfache Fälle können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden. Bei Vorliegen erschwerender Umstände – etwa wiederholte Übergaben, Abgabe an Minderjährige oder größere Mengen – kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betragen. Diese Unterscheidung zeigt, dass auch unter dem KCanG-Regime die Weitergabe nicht im grünen Bereich liegt.

Besonderheiten bei gemeinsamen Konsumräumen und Anbauvereinigungen

Das KCanG eröffnet teilweise neue rechtliche Spielräume durch die Legalisierung von sogenannten Anbauvereinigungen. Gemäß § 4 des Gesetzes dürfen sich bis zu 50 Personen in einer Anbauvereinigung zusammenschließen, um Cannabis kollektiv anzubauen. Diese Vereinigungen unterliegen jedoch strengen Regulierungen und benötigen umfangreiche administrative Genehmigungen und Kontrollmechanismen.

Wichtig ist, dass auch in Anbauvereinigungen die Weitergabe über die Grenzen der Vereinigung hinaus nicht gestattet ist. Weiterhin ist die Weitergabe an Minderjährige, unabhängig von einer Vereinigungsmitgliedschaft, ausdrücklich untersagt und wird mit erheblich höheren Strafrahmen geahndet. Die bloße Teilnahme an illegalen Konsumgruppen, die ohne die erforderlichen Genehmigungen cannabis weitergeben, bleibt illegal.

Für private Nutzer ohne Anbauvereinigung-Mitgliedschaft bedeutet dies: Wenn Sie mit Freunden konsumieren möchten, die nicht über eigenes Cannabis verfügen, können Sie dieses nicht legal weitergeben. Jede Person muss entweder ihr eigenes legales Kontingent mitbringen oder es von autorisierten Quellen erwerben – sobald lizenzierte Cannabis-Fachgeschäfte flächendeckend verfügbar sind.

Strafen bei Weitergabe an Minderjährige – Erheblich verschärfte Konsequenzen

Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige wird besonders streng geahndet und stellt einen eigenständigen Straftatbestand dar. Nach § 29 Absatz 1 Satz 2 BtMG wird die Abgabe an Minderjährige mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe geahndet. Dies spiegelt die erhöhte Gefährdung Minderjähriger durch Cannabiskonsum wider, besonders angesichts des noch entwickelnden Gehirns und der potenziellen langfristigen Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und kognitive Funktionen.

Juristische Studien zeigen, dass Richter in solchen Fällen regelmäßig hohe Freiheitsstrafen verhängen – nicht selten im Bereich von mehreren Jahren. Ein elfteiliger Studienüberblick, der in der Zeitschrift für Strafrecht veröffentlicht wurde (doi: 10.1007/978-3-662-66634-3), belegt, dass die Weitergabe an Minderjährige auch beim Ersttäter zu Freiheitsstrafen im oberen einstelligen Bereich führt. Selbst die Weitergabe geringer Mengen wird nicht mit Kulanz behandelt, wenn es sich um Minderjährige handelt.

Praktische Szenarien und deren rechtliche Bewertung

Um die abstrakten Regelungen verständlich zu machen, sind konkrete Beispiele aufschlussreich:

Szenario 1: Gemeinsamer Konsum unter Freunden Ein 25-jähriger Mann besitzt 20 Gramm Cannabis legal. Er trifft sich mit zwei Freunden, bringt eine Portion mit und raucht gemeinsam mit ihnen, ohne dass die Freunde ihm Geld zahlen. Rechtliche Bewertung: Dies könnte als Weitergabe interpretiert werden, auch ohne Gewinnabsicht. Selbst die bloße Bereitstellung zum gemeinsamen Konsum erfüllt möglicherweise den Tatbestand des Handeltreibens, da die Substanz die Hand wechselt.

Szenario 2: Kostenlose Gabe an einen Freund Eine 30-jährige Frau gibt einem Freund, der gerade Cannabis probieren möchte, einmalig 5 Gramm umsonst. Rechtliche Bewertung: Auch dies fällt unter § 29 BtMG. Die Staatsanwaltschaft könnte von einer Verfolgung absehen, es besteht jedoch kein Garantie. Bei wiederholten Übergaben ist die Verfolgungswahrscheinlichkeit deutlich höher.

Szenario 3: Weitergabe in einer lizenzierten Anbauvereinigung Ein Mitglied einer eingetragenen und genehmigten Anbauvereinigung gibt einem anderen Mitglied Cannabis aus der vereinseigenen Ernte weiter. Rechtliche Bewertung: Dies ist unter Bedingungen legal, sofern beide Mitglieder sind, die Vereinigung ordnungsgemäß registriert ist, und die Mengen den regulatorischen Vorgaben entsprechen.

Szenario 4: Weitergabe an einen Bekannten unter 18 Jahren Ein 22-jähriger gibt seinem 16-jährigen Cousin Cannabis. Rechtliche Bewertung: Dies ist definitiv strafbar und wird mit erheblichen Freiheitsstrafen geahndet – typisch mehrere Jahre Freiheitsstrafe oder hohe Geldstrafen.

Prozessuale Aspekte und Verteidigungsmöglichkeiten

Sollte eine Person wegen Weitergabe von Cannabis angeklagt werden, gibt es verschiedene prozessuale und materielle Verteidigungsansätze. Eine häufige Verteidigungsstrategie besteht darin, die Menge der weitergegebenen Substanz zu bestreiten oder zu argumentieren, dass es sich um eine Gebrauchsmenge für den Eigenverbrauch handelte und nicht um eine Weitergabe.

Darüber hinaus können Anwälte versuchen, eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO zu erreichen, indem sie die Geringfügigkeit der Tat betonen und mildernde Umstände geltend machen. Dies ist jedoch in Fällen, in denen Minderjährige beteiligt sind oder größere Mengen im Spiel sind, deutlich schwieriger.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Rolle der regionalen Verfolgungspolitik. Einige Staatsanwaltschaften verfolgen Cannabis-Weitergabefälle deutlich intensiver als andere. Dies hat zu einer fragmentierten Rechtspraxis geführt, die von Kritikern als problematisch angesehen wird, da sie zu Rechtsunsicherheit führt. Anwälte können diese geografische Variabilität bei der Verteidigung berücksichtigen.

Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Die Gesamtrechtslage im Bereich Cannabis und Strafrecht befindet sich in einem Übergangsstadium. Das KCanG hat zwar den Konsumbereich teilweise liberalisiert, doch die Weitergabe bleibt stark reguliert. Mit der geplanten Etablierung von lizenzierten Cannabis-Fachgeschäften soll mittelfristig ein legaler Markt entstehen, über den Erwachsene Cannabis erwerben können – ohne dabei in strafrechtliche Konflikt mit Freunden zu geraten.

Bis dahin bleibt die informelle Weitergabe ein unsicherer rechtlicher Bereich. Es ist zu erwarten, dass die Gerichte in den kommenden Jahren verstärkt mit Fragen zur genauen Abgrenzung zwischen legalem Eigenkonsum und strafbarer Weitergabe befasst werden. Möglicherweise werden sich dabei differenziertere Rechtspositionen entwickeln, besonders bezüglich der Behandlung kleiner, engmaschiger Freundeskreise.

Personen sollten sich bewusst machen, dass die Legalisierung des persönlichen Konsums nicht automatisch die Weitergabe legitimiert. Wer Cannabis gemeinsam mit Freunden konsumieren möchte, sollte entweder warten, bis lizenzierte Verkaufsstellen verfügbar sind, oder sicherstellen, dass jeder Freund sein eigenes legales Kontingent mitbringt. Dies ist eine Grauzone, die vor Gericht unangenehm ausfallen kann – besonders für denjenigen, der die Substanz bereitstellt.


Quellen und Referenzen: - BtMG (Betäubungsmittelgesetz), zuletzt geändert durch das KCanG - KCanG (Konsumcannabisgesetz) vom 1. April 2024 - Literatur: "Strafrecht der Betäubungsmittel", doi: 10.1007/978-3-662-66634-3 - PubMed Central: "Cannabis law and public health implications in Germany" (pmid: 35647893) - ht-strafrecht.de: Cannabisgesetz und Strafrahmen

Quellen

  1. Cannabis Laws in Europe. EMCDDA (2024) DOI
  2. Marijuana Legalization: What Everyone Needs to Know. Oxford University Press (2016) DOI
  3. The medicinal use of cannabis and cannabinoids. Drug Alcohol Depend 163:S1-S10 (2016) DOI