Besitz- und Konsumregeln CanG
Kurzdefinition
Das Cannabis-Gesetz (CanG) legt verbindliche Besitzmengengrenzen für Erwachsene fest, definiert Konsumverbotszonen nach Ort und Uhrzeit und bestimmt mit dem 3,5-ng/ml-THC-Blutgrenzwert (§24a StVG) den Maßstab für Fahren unter Cannabiseinfluss. Gültig seit 1. April 2024 (Besitz/Konsum) bzw. 22. August 2024 (StVG-Änderung).
Wissenschaftliche/Rechtliche Beschreibung
Dreistufiges Besitzsystem
| Situation | Legale Menge | Ordnungswidrigkeit (Puffer) | Straftat |
|---|---|---|---|
| Öffentlich | Bis 25 g | 25,01–30 g | Ab 30,01 g |
| Zuhause (Wohnort) | Bis 50 g | 50,01–60 g | Ab 60,01 g |
Der Pufferbereich zwischen legalem Limit und Straftatgrenze ist eine bewusste gesetzliche Entscheidung: Geringfügige Überschreitungen werden als Verwaltungsdelikt (Geldbuße, keine Vorstrafe) geahndet, nicht als Straftat. Dies reduziert die Konsequenzen für Grenzfälle, während erhebliche Überschreitungen weiterhin strafrechtlich verfolgt werden.
Konsumverbotszonen
Ortsbasierte Verbote (§5 CanG): Cannabis darf nicht konsumiert werden im "unmittelbaren Umkreis" von: - Schulen und Bildungseinrichtungen für Minderjährige - Kinder- und Jugendeinrichtungen - Kinderspielplätzen - Öffentlich zugänglichen Sportanlagen
"Unmittelbarer Umkreis" ist gesetzlich operationalisiert als 100-m-Radius gemessen vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung. Unterhalb dieser Distanzgrenze gilt das Verbot; jenseits der 100 m ist öffentlicher Konsum grundsätzlich erlaubt.
Zeitbasiertes Verbot in Fußgängerzonen: In Fußgängerzonen ist Cannabiskonsum zwischen 7:00 und 20:00 Uhr untersagt — unabhängig von der Nähe zu Schutzeinrichtungen. Dieses Verbot deckt die Hauptverkehrszeiten ab, einschließlich Schulwege.
Hinweis zu Abstandsangaben: CanG §5 nennt 100 m für Konsumverbote für Einzelpersonen. Der Standort von Anbauvereinigungen (CSC) muss hingegen 200 m Abstand halten — ein doppelt so hoher Schutzradius für dauerhafte Cannabiseinrichtungen.
Fahren unter Cannabis — §24a StVG
Seit 22. August 2024 gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum für Kraftfahrzeugführer. Unterhalb dieses Wertes darf die THC-Konzentration allein keine Fahrerlaubnissanktion (Fahrverbot, Bußgeld wegen Fahren unter Drogeneinfluss) begründen. Dies ersetzte die frühere Nulltoleranz unter dem BtMG, die jeden messbaren THC-Nachweis als Verstoß wertete.
Parallele Grenzwerte: - Alkohol: 0,5 ‰ BAK (allgemein); 0,0 ‰ für Fahranfänger und unter 21 Jahren - Mischkonsum (THC + Alkohol): gesondert geregelt, Schwellenwerte können niedriger sein
Praktische Herausforderung: THC kann im Blut deutlich länger nachweisbar sein als die aktive Wirkungsdauer. Regelmäßige Konsumenten können auch ohne akute Intoxikation über dem 3,5-ng/ml-Grenzwert liegen. Für Gelegenheitskonsumenten markiert der Grenzwert in etwa eine Abstinenzzeit von mehreren Stunden bis zu einem Tag nach Konsum.
Graufelder
Private Gemeinschaftsbereiche: Das Gesetz regelt nicht explizit, ob Konsum auf gemeinschaftlich genutzten Balkonen oder in Hausgärten von Mehrfamilienhäusern als "privat" oder "öffentlich" gilt. Dies ist einzelfallabhängig und noch nicht durch Rechtsprechung geklärt.
Weitergabe zwischen Erwachsenen: Das CanG legalisiert Besitz, schweigt aber weitgehend zu nicht-kommerzieller Übergabe zwischen Erwachsenen. CSCs sind der einzige explizit erlaubte Weitergabekanal — Verschenken außerhalb davon liegt in einer Grauzone.
Praktische Relevanz
Konsumenten müssen die Besitzmenge aktiv im Blick behalten; der Puffer zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat ist mit 5 g (öffentlich) bzw. 10 g (privat) eng. Beim Autofahren empfiehlt sich eine ausreichend lange Wartezeit nach dem letzten Konsum — die individuelle THC-Abbaurat variiert stark nach Konsuummuster und Körperfettanteil.
Straffolgen-Übersicht:
| Verstoß | Konsequenz |
|---|---|
| 25,01–30 g öffentlich | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße |
| 30,01+ g öffentlich | Straftat |
| 50,01–60 g zuhause | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße |
| 60,01+ g zuhause | Straftat |
| Konsum in Verbotszone | Ordnungswidrigkeit |
| Fahren über 3,5 ng/ml THC | Verkehrsordnungswidrigkeit / Straftat je nach Begleitumständen |
Anbau-Relevanz
Anbau-Relevanz noch nicht dokumentiert.
Verwandte Begriffe
- cang-eigenanbau — Anbaulimits und Überschneidung mit Besitzlimits bei der Ernte
- anbauvereinigungen-csc — Einziger legaler organisierter Bezugsweg
- cang-jugendschutz — Konsumverbote und erhöhte Schutzradien für Minderjährige
- cang-straffreistellung-btmg — Abgrenzung BtMG-Strafrecht vs. CanG-Ordnungsrecht
Quellen
- Cannabisgesetz (CanG) §3, §5 — Bundesgesetzblatt 2024
- Straßenverkehrsgesetz §24a — Änderung in Kraft seit 22. August 2024
- BMG FAQ Cannabis Act: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/en/themen/cannabis/faq-cannabis-act
- Cannabis Act (Germany) — Wikipedia: https://en.wikipedia.org/wiki/Cannabis_Act_(Germany)
- SE Legal — Marijuana Possession in Germany: https://se-legal.de/services/criminal-defense-lawyer/drug-offences-and-narcotics-criminal-law-in-germany/marijuana-possession-in-germany-lawyers-advice/
- DIW Berlin: Cannabis use largely stable following partial legalization (2026): https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.1003787.de/dwr-26-13-1.pdf
Quellen
- https://doi.org/10.3390/ijerph18105174
- Clausen et al. (2021): Cannabis Policy Changes in Europe. IJERPH 18(10):5174. doi:10.3390/ijerph18105174